Artikel 6 VO (EWG) 73/776

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission spätestens am 31. März eines jeden Jahres für jedes anerkannte Erzeugungsgebiet und jede Sorte folgendes mit:

a)
die Summe der gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1350/72 erklärten Anbauflächen in Hektar,
b)
die geernteten Mengen,

wobei zwischen Anbauflächen, die im ersten Jahr tragen, Anbauflächen, die im zweiten Jahr tragen, und den übrigen Anbauflächen zu unterscheiden ist,

und wobei nach anerkannten Erzeugergemeinschaften und Einzelerzeugern zu unterscheiden ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.