Artikel 22 VO (EWG) 75/1365
Jede ausdrückliche oder stillschweigende Handlung der Stiftung kann von jedem Mitgliedstaat, jedem Mitglied des Verwaltungsrats oder jeder dritten Person, die hiervon unmittelbar und individuell betroffen ist, zur Kontrolle ihrer Rechtsmäßigkeit vor die Kommission gebracht werden.
Die Kommission muß innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Tag, an dem der Beteiligte von der angefochtenen Handlung Kenntnis erlangt hat, damit befaßt werden.
Die Kommission trifft innerhalb eines Monats eine Entscheidung. Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, so gilt dies als Ablehnung.
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