Artikel 20 VO (EWG) 75/2759

(1) Um den Beschränkungen des Handels innerhalb der Gemeinschaft und mit Drittländern Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, können Sondermaßnahmen zur Stützung des von diesen Beschränkungen betroffenen Marktes nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren getroffen werden. Diese Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen. Sie dürfen nur erlassen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat(en) die für eine rasche Beendigung der Seuchenausbreitung notwendigen veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen hat (haben), und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die zur Stützung des betroffenen Marktes unbedingt erforderlich sind.

(2) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 genannten Sondermaßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen werden, in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben; im Falle der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beträgt diese Beteiligung 60 %.

(3) Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.

(4) Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags sind auf die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an den in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht anwendbar.

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