Artikel 23 VO (EWG) 75/2759

(1) Es wird ein Verwaltungsausschuß für Schweinefleisch — im folgenden „Ausschuß” genannt — eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammentritt.

(2) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

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