Artikel 7 VO (EWG) 75/2771
Ist auf dem Markt der Gemeinschaft ein spürbarer Anstieg der Preise festzustellen, so können für den Fall, daß diese Lage andauert und der Markt der Gemeinschaft dadurch gestört wird oder gestört zu werden droht, die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.
Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrags die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.
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