Artikel 10 VO (EWG) 75/2777
(1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.
(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit dritten Ländern folgendes untersagt:
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die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,
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die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.
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