Artikel 14 VO (EWG) 75/2777

(1) Sondermaßnahmen zur Stützung des betroffenen Marktes können nach dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen werden, um folgenden Umständen Rechnung zu tragen:

a)
Beschränkungen des freien Warenverkehrs, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, oder
b)
schwerwiegenden Marktstörungen, die unmittelbar mit einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge existierender Risiken für die Verbraucher- oder Tiergesundheit verbunden sind.

Diese Maßnahmen werden auf Antrag des (der) betroffenen Mitgliedstaats (Mitgliedstaaten) getroffen.

Im Falle von Beschränkungen des freien Warenverkehrs im Sinne von Buchstabe a dieses Absatzes können die Sondermaßnahmen nur getroffen werden, wenn der (die) betroffene(n) Mitgliedstaat (Mitgliedstaaten) veterinär- und gesundheitsrechtliche Maßnahmen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffen hat (haben), um die betreffende Tierseuche rasch unter Kontrolle zu bringen, und nur in dem Umfang und für den Zeitraum, die für die Stützung dieses Marktes unbedingt erforderlich sind.

(2) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Sondermaßnahmen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den veterinär- und gesundheitsrechtlichen Maßnahmen getroffen werden, sowie an den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Sondermaßnahmen in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.

(3) Tragen die Erzeuger zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten bei, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass keine Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Erzeugern in den verschiedenen Mitgliedstaaten auftreten.

(4) Die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags sind auf die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten an den in Absatz 1 genannten Maßnahmen nicht anwendbar.

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