Artikel 16 VO (EWG) 75/2777
(1) Es wird ein Verwaltungsausschuß für Geflügelfleisch und Eier — im folgenden Ausschuß genannt — eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammentritt.
(2) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
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