Präambel VO (EWG) 75/2777

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die grundlegenden Bestimmungen über die Marktorganisation für Geflügelfleisch sind seit ihrem Erlaß mehrmals geändert worden. Diese verschiedenen Texte sind wegen ihrer Zahl, ihrer Kompliziertheit und ihrer Streuung über zahlreiche Amtsblätter schwer zu handhaben, und es mangelt ihnen infolgedessen an der für eine gesetzliche Regelung erforderlichen Klarheit. Daher empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen; sie muß insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis verschiedene Formen annehmen kann.

Zweck der gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die Ziele des Artikels 39 des Vertrages zu erreichen; um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, ist es insbesondere auf dem Sektor Geflügelfleisch erforderlich, daß Maßnahmen getroffen werden können, die die Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse erleichtern sollen.

Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für Geflügelfleisch in der Gemeinschaft erfordert die Einführung einer einheitlichen Handelsregelung an ihren Außengrenzen, die ein System von Abschöpfungen und von Erstattungen bei der Ausfuhr umfaßt.

Zur Erreichung dieses Zieles genügt es grundsätzlich, daß auf die Einfuhren aus dritten Ländern Abschöpfungen erhoben werden, die der Auswirkung des Unterschieds zwischen den Futtergetreidepreisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt auf die Futterkosten sowie der Notwendigkeit eines Schutzes der Veredelungswirtschaft der Gemeinschaft Rechnung tragen.

Es muß jedoch vermieden werden, daß der Markt der Gemeinschaft durch Weltmarktangebote zu anormal niedrigen Preisen gestört wird; es empfiehlt sich daher, Einschleusungspreise festzusetzen und die Abschöpfungen um einen Zusatzbetrag zu erhöhen, wenn die Angebotspreise frei Grenze unter diesen Preisen liegen.

Die Möglichkeit, bei der Ausfuhr nach dritten Ländern eine Erstattung in Höhe des Unterschieds zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt zu gewähren, bewirkt, daß die Beteiligung der Gemeinschaft am internationalen Geflügelfleischhandel sichergestellt wird. Um den Exporteuren der Gemeinschaft eine gewisse Stabilität der Erstattung zu gewährleisten, ist die Möglichkeit für eine Vorausfestsetzung der Erstattungen auf dem Sektor Geflügelfleisch vorzusehen.

Ergänzend zu dem obigen Erstattungssystem ist vorzusehen, daß, soweit die Marktlage es erfordert, die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs ganz oder teilweise untersagt werden kann.

Dank der Abschöpfungsregelung kann auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft verzichtet werden; der Mechanismus der Abschöpfungen kann sich jedoch in Ausnahmefällen als unzureichend erweisen; damit der Gemeinschaftsmarkt in solchen Fällen nicht ohne Schutz gegen daraus möglicherweise entstehende Störungen bleibt, nachdem die früheren Einfuhrhemmnisse beseitigt worden sind, muß es der Gemeinschaft ermöglicht werden, rasch alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Beschränkungen des freien Warenverkehrs infolge von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierkrankheiten können auf dem Markt eines oder mehrere Mitgliedstaaten Schwierigkeiten hervorrufen. Zur Abhilfe hiergegen muß die Möglichkeit, marktstützende Sondermaßnahmen anzuwenden, vorgesehen werden.

Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Bestimmungen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Verwaltungsausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird.

Die Verwirklichung eines Gemeinsamen Marktes würde durch die Gewährung gewisser Beihilfen in Frage gestellt werden. Daher empfiehlt es sich, daß die Bestimmungen des Vertrages, nach denen die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen beurteilt und die mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen verboten werden können, auf den Sektor Geflügelfleisch angewandt werden.

Die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch muß zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages vorgesehenen Zielen in geeigneter Weise Rechnung tragen.

Die Ausgaben, die die Mitgliedstaaten infolge der Verpflichtungen getätigt haben, die sich aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung für sie ergeben, sind gemäß den Vorschriften der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1566/72(3), von der Gemeinschaft zu tragen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 60 vom 13. 3. 1975, S. 41.

(2)

ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(3)

ABl. Nr. L 167 vom 25. 7. 1972, S. 5.

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