Artikel 15 VO (EWG) 75/2782

Um den Vorschriften in bestimmten einführenden dritten Ländern zu genügen, können die für die Ausfuhr bestimmten Verpackungen mit Angaben versehen werden, die von den in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben abweichen, soweit sie nicht zu Verwechslungen mit diesen Angaben führen können.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.