Artikel 18 VO (EWG) 75/2782

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Anonymität und den vertraulichen Charakter der nach Artikel 9 erteilten Angaben zu gewährleisten.

(2) Die in den Registern aufgezeichneten Angaben dürfen nur von den mit der Durchführung dieser Verordnung beauftragten Stellen verwendet werden.

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