Artikel 10 VO (EWG) 75/2783
Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 festgelegt.
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