Artikel 2 VO (EWG) 75/2783
(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft kann die Vorlage einer Einfuhrlizenz gefordert werden.
Die Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung des Artikels 4 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.
Die Einfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenzen kann von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.
(2) Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 festgelegt.
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