Artikel 6 VO (EWG) 75/2783
Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse können Vermarktungsnormen erlassen werden, die vorbehaltlich der hierbei zu berücksichtigenden Besonderheiten dieser Erzeugnisse den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 vorgesehenen Vermarktungsnormen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) derselben Verordnung genannten Erzeugnisse entsprechen. Die Normen können insbesondere die Einteilung nach Güteklassen, die Verpackung, die Einlagerung, die Beförderung, die Aufmachung und die Kennzeichnung betreffen.
Die Normen, ihr Anwendungsbereich sowie die Grundregeln für ihre Anwendung werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.
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