Präambel VO (EWG) 75/2783
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 7 und die Artikel 28, 92 bis 94, 111 ff. und 235,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Eieralbumin, das in Anhang II des Vertrages nicht aufgeführt ist, unterliegt — im Unterschied zu Eigelb — nicht den Agrarvorschriften des Vertrages.
Hieraus ergibt sich eine Lage, die die Wirksamkeit der gemeinsamen Agrarpolitik auf dem Eiersektor gefährden kann.
Um zu einer ausgewogenen Lösung zu gelangen, ist es angebracht, für Eieralbumin eine ähnliche Handelsregelung wie für Eier einzuführen. Diese Regelung sollte auch auf Milchalbumin Anwendung finden, da dieses weitgehend an die Stelle des Eieralbumins treten kann.
Durch die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier(2) wird eine Regelung über einen einheitlichen Eiermarkt in der Gemeinschaft eingeführt, die unter anderem einheitliche Abschöpfungen und einheitliche Erstattungen gegenüber dritten Ländern für Eier und Eigelb in unverändertem Zustand oder in Form gewisser Eiweiß enthaltender Verarbeitungserzeugnisse vorsieht.
Die Handelsregelung für Albumine muß der Regelung für Eier folgen, da jene Erzeugnisse von diesen abhängen.
Die Preisbildung bei Eieralbumin erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe der Eierpreise, die in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt verschieden sind. Um sich daraus etwa ergebende Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist es notwendig, eine Einfuhrabgabe zu erheben, deren Höhe diese Ungleichheit beheben kann. Die geeignetste Methode zur Bestimmung der Höhe dieser Abgabe besteht darin, daß der Betrag der Abgabe von dem Abschöpfungsbetrag für Eier in der Schale abgeleitet wird.
Es ist notwendig, verschiedene Koeffizienten vorzusehen, die der Aufmachung des Verarbeitungserzeugnisses Rechnung tragen.
Auf dem Weltmarkt ist der Eierpreis nicht der einzige Faktor, der — neben den Verarbeitungskosten — den Albuminpreis beeinflußt. Um die Wirksamkeit des Systems der Einfuhrabgaben zu gewährleisten, ist es notwendig, einen Zusatzbetrag vorzusehen, der der Abgabe hinzugefügt wird, wenn die Angebote auf dem Weltmarkt zu anormal niedrigen Preisen erfolgen.
Auf Grund des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Eiererzeugnissen ist es erforderlich, bei Eieralbumin und Milchalbumin die Möglichkeit vorzusehen, Vermarktungsnormen zu erlassen, die denen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 genannten Erzeugnisse so weit wie möglich entsprechen.
Soweit das ordnungsgemäße Funktionieren der in der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 vorgesehenen Ausfuhrerstattungsregelung für Eier und des Systems der vorliegenden Verordnung es erfordert, soll die Inanspruchnahme des sogenannten aktiven Veredelungsverkehrs geregelt und, soweit die Marktlage es erfordert, untersagt werden können.
Dank der Einfuhrabgabenregelung kann auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaften verzichtet werden. Die Verwirklichung eines Gemeinsamen Marktes erfordert die Beseitigung aller Hemmnisse des freien Verkehrs der betreffenden Waren an den Binnengrenzen der Gemeinschaft —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 128 vom 9. 6. 1975, S. 39.
- (2)
Siehe Seite 49 dieses Amtsblatts. (SIC! ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 49.)
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