ANLAGE 2 VO (EWG) 76/3237
VORSCHRIFTEN ÜBER DIE TECHNISCHEN BEDINGUNGEN FÜR STRASSENFAHRZEUGE, DIE FÜR DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT UNTER ZOLLVERSCHLUSS ZUGELASSEN WERDEN KÖNNEN
Für den internationalen Warentransport unter Zollverschluß werden nur Fahrzeuge zugelassen, deren Laderäume so gebaut und eingerichtet sind, daß
- a)
- dem zollamtlich verschlossenen Teil der Fahrzeuge keine Waren entnommen oder in ihn hineingebracht werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Zollverschluß zu verletzen;
- b)
- Zollverschlüsse auf einfache und wirksame Weise angebracht werden können;
- c)
- sie keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
- d)
- alle zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.
(1) Damit die Laderäume den Erfordernissen des Artikels 1 entsprechen, gilt folgendes:
- a)
- Die Bestandteile des Laderaums (Wände, Boden, Türen, Dach, Pfosten, Rahmen, Querträger usw.) müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion zusammengefügt sein, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann. Bestehen Wände, Boden, Türen und Dach aus verschiedenen Bauteilen, so müssen diese den gleichen Erfordernissen entsprechen und genügend widerstandsfähig sein;
- b)
- Türen und alle anderen Abschlußeinrichtungen (einschließlich Hähne, Mannlochdeckel, Flansche usw.) müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, an der ein Zollverschluß angebracht werden kann. Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und die Tür oder Abschlußeinrichtung nicht geöffnet werden kann, ohne den Zollverschluß zu verletzen. Dieser muß ausreichend geschützt sein. Schiebedächer sind zulässig;
- c)
- Lüftungs- und Abflußöffnungen sind mit einer Vorrichtung zu versehen, die den Zugang zum Innern des Laderaums verhindert. Diese Vorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
(2) Ungeachtet des Artikels 1 Buchstabe c) sind Laderaumbestandteile, die aus praktischen Gründen Hohlräume enthalten müssen (z. B. zwischen den Wandungen von Doppelwänden), zulässig. Damit die Hohlräume nicht als Warenversteck benutzt werden können, gilt folgendes:
- i)
- Wenn die innere Verkleidung des Laderaums die Wand in ihrer ganzen Höhe vom Boden bis zum Dach bedeckt oder wenn, in anderen Fällen, der Zwischenraum zwischen Verkleidung und Außenwand vollständig geschlossen ist, muß die Verkleidung so angebracht sein, daß sie nicht entfernt und wieder angebracht werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, und
- ii)
- wenn die Verkleidung die Wand nicht in ihrer ganzen Höhe bedeckt und wenn die Zwischenräume zwischen Verkleidung und Außenwand nicht vollständig geschlossen sind, sowie in allen sonstigen Fällen, in denen konstruktionsbedingte Hohlräume entstehen, muß deren Zahl auf ein Mindestmaß beschränkt sein; die Hohlräume müssen für die Zollkontrolle leicht zugänglich sein.
(3) Lichtöffnungen sind zulässig, sofern sie aus genügend widerstandsfähigem Material hergestellt sind und von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Glas ist zulässig; in diesem Fall muß aber die Lichtöffnung mit einem festen Metallgitter versehen sein, das von außen nicht entfernt werden kann; die Maschenweite des Gitters darf höchstens 10 mm betragen.
(4) Öffnungen im Boden zu technischen Zwecken, z. B. zum Schmieren, zur Wagenpflege, zum Füllen des Sandstreuers sind nur zugelassen, wenn sie mit einem Deckel versehen sind, der so befestigt werden kann, daß ein Zugang von außen zum Laderaum nicht möglich ist.
Artikel 3(1) Die Artikel 1 und 2 gelten auch für Fahrzeuge mit Schutzdecken, soweit sie darauf anwendbar sind. Außerdemmüssen diese Fahrzeuge den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen.
(2) Die Schutzdecke muß entweder aus starkem Segeltuch oder aus nicht dehnbarem, genügend widerstandsfähigem kunststoff- oder kautschukbeschichtetem Gewebe bestehen. Sie muß in gutem Zustand und so hergerichtet sein, daß nach Anlegen der Verschlußvorrichtung ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
(3) Ist die Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so müssen die Ränder der Stücke ineinandergefaltet und durch zwei mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein. Die Nähte müssen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt sein; wenn es jedoch bei gewissen Teilen der Schutzdecke (wie z. B. bei Überfällen und verstärkten Ecken) nicht möglich ist, die Stücke auf diese Weise zusammenzunähen, so genügt es, daß nur der Rand des oberen Teiles umgefaltet und entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 2 oder 2a angenäht ist. Die eine Naht, deren Faden sich in der Farbe vom Faden der anderen Naht und von der Schutzdecke deutlich unterscheiden muß, darf nur an der Innenseite sichtbar sein. Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein.
(4) Besteht die Schutzdecke aus kunststoffbeschichtetem Gewebe und ist sie aus mehreren Stücken zusammengesetzt, so können diese Stücke auch durch Verschweißen entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 3 aneinandergefügt werden. Dabei müssen sich die Ränder der Stücke um mindestens 15 mm überlappen. Sie müssen in der vollen Breite der 15 mm miteinander verschmolzen sein. Auf der Außenseite ist die Überlappkante mit einem mindestens 7 mm breiten Kunststoffband im selben Schweißvorgang zu überdecken. Das Kunststoffband und ein Streifen von mindestens 3 mm zu beiden Seiten dieses Bandes sind mit einer gleichförmigen und deutlich sichtbaren Narbung zu versehen. Das Verschweißen muß so ausgeführt sein, daß die Stücke nicht getrennt und danach wieder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
(5) Ausbesserungen sind nach dem in der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 4 dargestellten Verfahren auszuführen; die Ränder müssen ineinandergefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens 15 mm voneinander entfernte Nähte miteinander verbunden sein; die Farbe des auf der Innenseite sichtbaren Fadens muß sich von der Farbe des auf der Außenseite sichtbaren Fadens und von der Farbe der Schutzdecke unterscheiden; alle Nähte müssen mit der Maschine genäht sein. Wenn zur Ausbesserung einer Schutzdecke, die an den Rändern beschädigt ist, an den schadhaften Stellen Flicken eingesetzt werden müssen, so können die Nähte auch nach Absatz 3 entsprechend der diesen Vorschriften beigefügten Zeichnung 1 ausgeführt werden. Ausbesserungen von Schutzdecken aus kunststoffbeschichtetem Gewebe können auch nach dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren ausgeführt werden, doch ist in diesem Fall der Flicken auf der Innenseite einzusetzen und das Band auf beiden Seiten der Schutzdecke anzubringen.
(6)
- a)
-
Die Schutzdecke muß an dem Fahrzeug so befestigt sein, daß die Bedingungen des Artikels 1 Buchstaben a) und b) in vollem Umfang erfüllt sind. Zur Befestigung sind zu verwenden
- i)
- am Fahrzeug befestigte Metallringe,
- ii)
- in den Rand der Schutzdecke eingelassene Ösen,
- iii)
- ein Befestigungsmittel, das über der Schutzdecke durch die Ringe führt und in seiner ganzen Länge von außen sichtbar ist.
Die Schutzdecke muß den festen Teil des Fahrzeugs um mindestens 250 mm, von der Mitte der Befestigungsringe an gemessen, überdecken, sofern nicht schon die Art der Konstruktion des Fahrzeugs als solche jeden Zugang zum Laderaum verhindert.
- b)
- Wenn der Rand der Schutzdecke auf Dauer am Fahrzeug befestigt werden soll, muß die Verbindung lückenlos sein und durch eine feste Vorrichtung hergestellt werden.
(7) Die Schutzdecke muß durch einen entsprechenden Aufbau (Pfosten, Wände, Tragbügel, Latten usw.) gestützt sein.
(8) Der Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen darf 200 mm nicht übersteigen. Er kann jedoch größer sein — darf aber 300 mm nicht übersteigen — zwischen den Ringen und zwischen den Ösen, die sich beidseitig eines Pfostens befinden, wenn die Art der Konstruktion des Fahrzeuges und der Schutzdecke jeden Zugang zum Laderaum verhindert. Die Ösen müssen verstärkt ein.
(9) Als Befestigungsmittel sind zu verwenden
- a)
-
Stahldrahtseile von mindestens 3 mm Durchmesser
oder
- b)
- Hanf- oder Sisalseile von mindestens 8 mm Durchmesser, die mit einem durchsichtigen, nichtdehnbaren Kunststoffüberzug versehen sind.
Drahtseile dürfen mit einem durchsichtigen, nichtdehnbaren Kunststoffüberzug versehen sein.
(10) Jedes Seil muß aus einem einzigen Stück bestehen und an beiden Enden mit einer Zwinge aus hartem Metall versehen sein. Die Befestigungsvorrichtung jeder Zwinge muß eine durch das Seil gehende Hohlniete enthalten, durch die die Zollschnur oder das Band für den Zollverschluß durchgezogen werden kann. Das Seil muß auf beiden Seiten der Hohlniete sichtbar sein, damit festgestellt werden kann, ob es aus einem einzigen Stück besteht (siehe die diesen Vorschriften beigefügte Zeichnung 5).
(11) An den Öffnungen der Schutzdecke, die zum Beladen und Entladen dienen, müssen die beiden Ränder der Schutzdecke einander ausreichend überlappen. Außerdem muß ihr Verschluß gesichert sein durch
- a)
- einen Überfall, der nach Absatz 3 oder 4 angenäht oder angeschweißt ist;
- b)
- Ringe und Ösen, die den Bedingungen des Absatzes 8 entsprechen;
- c)
- einen Riemen aus geeignetem Material, der aus einem einzigen Stück besteht, nicht dehnbar, mindestens 20 mm breit und 3 mm dick ist und der durch die Ringe geführt wird und die beiden Ränder det Schutzdecke und den Überfall zusammenhält; der Riemen muß an der Innenseite der Schutzdecke befestigt und mit einer Öse zur Aufnahme des in Absatz 9 angeführten Seiles versehen sein.
Ein Überfall ist nicht erforderlich, wenn durch eine Spezialvorrichtung (Sperre usw.) ein Zugang zum Laderaum nicht möglich ist, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengenäht
Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengenäht
Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengenäht
Schutzdecke aus mehreren Stücken zusammengeschweißt
Ausbesserung der Schutzdecke
Muster einer Zwinge
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