ANLAGE 6 VO (EWG) 76/3237
ERLÄUTERUNGEN
EINLEITUNG
- i)
- Nach Artikel 43 dieses Übereinkommens enthalten die Erläuterungen die Auslegung einiger Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen. Sie geben auch einige empfohlene Praktiken wieder.
- ii)
- Die Erläuterungen ändern die Bestimmungen dieses Übereinkommens und seiner Anlagen nicht; sie verdeutlichen nur ihren Inhalt, ihren Sinn und ihren Anwendungsbereich.
- iii)
- Insbesondere werden in den Erläuterungen hinsichtlich des Artikels 12 und der Anlage 2 dieses Übereinkommens über die technischen Bedingungen für die Zulassung der Straßenfahrzeuge zur Beförderung unter Zollverschluß gegebenenfalls die Konstruktionstechniken, die von den Vertragsparteien als diesen Bestimmungen entsprechend anerkannt werden müssen, näher bezeichnet. In den Erläuterungen werden gegebenenfalls auch die Konstruktionstechniken, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, näher bezeichnet.
- iv)
- Die Erläuterungen dienen der Anwendung dieses Übereinkommens und seiner Anlagen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik und den wirtschaftlichen Erfordernissen.
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1.
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ANLAGE 1
1.10 c) Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR- —
Ladelisten als Anhang zum Warenmanifest
Regel Nr. 10 Buchstabe c) der Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR gestattet die Verwendung von Ladelisten als Anlage zum Carnet TIR, auch wenn an sich genügend Raum im Warenmanifest vorhanden wäre, um alle beförderten Waren aufzuführen. Voraussetzung ist jedoch, daß die Ladelisten alle im Warenmanifest geforderten Angaben in lesbarer und verständlicher Form enthalten und die übrigen Bedingungen der Regel 10 Buchstabe c) erfüllt sind.
Ladelisten als Anhang zum Warenmanifest
Regel Nr. 10 Buchstabe c) der Anleitung für die Verwendung des Carnet TIR gestattet die Verwendung von Ladelisten als Anlage zum Carnet TIR, auch wenn an sich genügend Raum im Warenmanifest vorhanden wäre, um alle beförderten Waren aufzuführen. Voraussetzung ist jedoch, daß die Ladelisten alle im Warenmanifest geforderten Angaben in lesbarer und verständlicher Form enthalten und die übrigen Bedingungen der Regel 10 Buchstabe c) erfüllt sind.
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2.
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ANLAGE 2
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2.2.
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Artikel 2
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2.2.1. a)
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Absatz 1 Buchstabe a) — Zusammenbau der Bestandteile
- a)
- Sind Verbindungsteile (Nieten, Schrauben, Bolzen, Muttern usw.) verwendet, so müssen sie in ausreichender Zahl von außen angebracht sein, ins Innere durchgehen und dort gut gesichert sein (z. B. vernietet, verschweißt, mit Schließring versehen, verschraubt und die Muttern vernietet oder verschweißt). Dagegen dürfen herkömmliche Nieten (d. h. Nieten, bei deren Anbringung beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sein müssen) auch von innen angebracht sein. Dessenungeachtet kann der Boden des Laderaums durch Gewindeschneidschrauben, eingeschossene Nieten oder Bolzen, die von innen angebracht sind und im rechten Winkel durch den Boden und die darunterliegenden Querträger aus Metall hindurchgehen, befestigt sein, sofern bei einigen — Gewindeschneidschrauben ausgenommen — das Ende mit der Außenseite des Querträgers planeben abschließt oder mit ihm verschweißt ist.
- b)
- Die zuständige Behörde bestimmt, welche und wie viele Verbindungsteile den Erfordernissen nach Buchstabe a) entsprechen müssen, wobei sie sich davon zu überzeugen hat, daß die verbundenen Teile nicht verschoben und wieder in die Ausgangslage gebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Die Wahl und das Anbringen anderer Verbindungsteile sind freigestellt.
- c)
- Verbindungsteile, die von einer Seite aus entfernt und ohne daß beide Seiten der verbundenen Teile zugänglich sind, ersetzt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, sind nach Buchstabe a) nicht zulässig. Hierzu gehören insbesondere Spreng- und Blindnieten und dergleichen.
- d)
- Die vorstehend beschriebenen Zusammenbaumethoden gelten für Spezialfahrzeuge, z. B. Isolierfahrzeuge, Kühlfahrzeuge und Tankfahrzeuge, soweit sie mit den technischen Erfordernissen, die sich aus der Zweckbestimmung dieser Fahrzeuge ergeben, nicht unvereinbar sind. Können die Bestandteile aus technischen Gründen nicht nach der unter Buchstabe a) beschriebenen Methode verbunden werden, so können sie mit den unter Buchstabe c) genannten Verbindungsteilen zusammengebaut werden, sofern die an der Innenwand verwendeten Verbindungsteile von außen nicht zugänglich sind.
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2.2.1. b)
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Absatz 1 Buchstabe b) — Türen und andere Abschlußeinrichtungen
- a)
-
Die Vorrichtung, die das Anbringen eines Zollverschlusses ermöglicht, muß
- i)
- angeschweißt oder mit mindestens zwei unter Buchstabe a) der Erläuterung 2.2.1 a) beschriebenen Verbindungsteilen befestigt sein oder
- ii)
- so beschaffen sein, daß sie, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, nicht entfernt werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.
Sie muß ferner
- iii)
- Öffnungen von mindestens 11 mm Durchmesser oder Schlitze von mindestens 11 mm Länge und 3 mm Breite besitzen und
- iv)
- bei jeder Art Zollverschluß, die verwendet wird, gleichermaßen sicher sein.
- b)
- Scharniere, Türbänder, Angeln und andere Vorrichtungen zum Anschlagen von Türen usw. müssen nach den Vorschriften des Buchstaben a) Ziffern i) und ii) angebracht sein. Außerdem müssen die Beschlagteile (z. B. Platten, Stifte, Angeln) so gesichert sein, daß sie, nachdem der Laderaum geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, nicht entfernt oder ausgebaut werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Ist dagegen die Anschlagvorrichtung von außen nicht zugänglich, so genügt es, wenn z. B. die Tür, nachdem sie geschlossen und mit einem Zollverschluß versehen worden ist, von der Vorrichtung nicht gelöst werden kann, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Besitzt eine Tür oder Abschlußeinrichtung mehr als zwei Angeln, so müssen nur die beiden Angeln, die den Türenden am nächsten sind, nach den Vorschriften des Buchstaben a) Ziffern i) und ii) dieser Erläuterung befestigt sein.
- c)
-
Bei Fahrzeugen mit wärmeisoliertem Laderaum können ausnahmsweise das Zollverschlußsystem, die Scharniere und die anderen Teile, deren Entfernung den Zugang zum Inneren des Laderaums oder zu etwaigen Verstecken gestatten würde, an den Türen des Laderaums mit Bolzen oder Schrauben befestigtsein, die von außen angebracht werden, aber sonst den Bedingungen des Buchstaben a) der Erläuterung 2.2.1 a) nicht entsprechen, vorausgesetzt, daß
- i)
- das Ende der Bolzen oder Schrauben in einer mit Gewinden versehenen Platte oder einer ähnlichen hinter der Außenwand der Tür befestigten Vorrichtung verankert ist und
- ii)
- die Köpfe dieser Bolzen oder Schrauben in ausreichender Zahl mit dem Zollverschlußsystem, den Scharnieren usw. so verschweißt sind, daß sie vollständig verformt sind und die Bolzen oder Schrauben nicht entfernt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen(1).
Der Ausdruck „wärmeisolierter Laderaum” umfaßt Laderäume mit Kühl- oder Wärmeanlage.
- d)
- Fahrzeuge mit zahlreichen Verschlüssen wie Ventilen, Hähnen, Mannlochdeckeln, Flanschen usw. müssen so beschaffen sein, daß die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist. Zu diesem Zweck müssen benachbarte Verschlüsse an eine gemeinsame Vorrichtung angeschlossen sein, für die ein einziger Zollverschluß genügt, oder mit einer Abdeckung versehen sein, die dem gleichen Zweck dient.
- e)
- Fahrzeuge mit Schiebedach müssen so gebaut sein, daß die Zahl der erforderlichen Zollverschlüsse möglichst gering ist.
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2.2.1. c)
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— 1. Absatz 1 Buchstabe c) — Lüftungsöffnungen
- a)
- Ihre größte Weite darf grundsätzlich 400 mm nicht überschreiten.
- b)
- Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, müssen mit einem Drahtgeflecht oder einem durchlochten Blech (größte Weite der Maschen oder Löcher 3 mm) versperrt und durch ein geschweißtes Metallgitter (größte Weite der Maschen 10 mm) geschützt sein.
- c)
- Öffnungen, die keinen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten (z. B. bei Verwendung von Lüftungskanälen, die aus gebogenen Rohren bestehen oder Sperreinrichtungen besitzen), müssen mit den gleichen Vorrichtungen versehen sein, wobei aber die Loch- oder Maschenweite 10 mm bzw. 20 mm betragen darf.
- d)
- Wenn die Öffnungen in Schutzdecken angebracht sind, werden grundsätzlich die Vorrichtungen nach Buchstabe b) verlangt. Doch sind Sperrvorrichtungen in Form eines an der Außenseite angebrachten durchlochten Bleches und eines an der Innenseite angebrachten Geflechtes aus Draht oder anderem Material gestattet.
- e)
- Gleichartige Vorrichtungen aus anderem Material als Metall sind zulässig, wenn die Loch- oder Maschenweite den festgesetzten Maßen entspricht und das verwendete Material genügend widerstandsfähig ist, damit die Löcher bzw. Maschen ohne sichtbaren Schaden nicht wesentlich vergrößert werden können. Ferner darf die Lüftungsvorrichtung nicht ersetzt werden können, wenn nur von einer Seite der Schutzdecke aus Zugang besteht.
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2.2.1.c)
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— 2. Absatz 1 Buchstabe c) — Abflußöffnungen
- a)
- Ihre größte Weite darf grundsätzlich 35 mm nicht überschreiten.
- b)
- Öffnungen, die einen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, müssen mit den Vorrichtungen versehen sein, die für Lüftungsöffnungen nach Buchstabe b) der Erläuterung 2.2.1 c) — 1 vorgeschrieben sind.
- c)
- Wenn die Abflußöffnungen keinen unmittelbaren Zugang zum Laderaum gestatten, werden die Vorrichtungen nach Buchstabe b) dieser Erläuterung nicht verlangt, sofern die Öffnungen mit einer zuverlässigen Sperreinrichtung versehen sind, die von der Innenseite des Laderaums leicht zugänglich ist.
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2.3.
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Artikel 3
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2.3.3.
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Absatz 3 — Aus mehreren Stücken zusammengesetzte Schutzdecken
- a)
- Die einzelnen Stücke einer Schutzdecke können aus verschiedenen Stoffen bestehen, die den Vorschriften des Artikels 3 Absatz 2 der Anlage 2 entsprechen.
- b)
- Bei der Herstellung der Schutzdecke ist jede Anordnung der einzelnen Stücke zulässig, die eine ausreichende Sicherheit gewährleistet, sofern die Stücke nach den Vorschriften des Artikels 3 der Anlage 2 zusammengesetzt sind.
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2.3.6. a)
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Absatz 6 Buchstabe a) — Fahrzeuge mit Gleitringen
Befestigungsringe aus Metall, die über die an den Fahrzeugen angebrachten Metallstangen gleiten, sind für die Zwecke dieses Absatzes zulässig (siehe Zeichnung 2 dieser Anlage), sofern- a)
- die Stangen in Abständen von nicht mehr als 60 cm am Fahrzeug befestigt sind, und zwar so, daß sie nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen;
- b)
- die Ringe aus einer Doppelschleife bestehen oder mit einem Mittelsteg versehen und in einem Stück ohne Schweißung hergestellt sind;
- c)
- die Schutzdecke am Fahrzeug in einer Weise befestigt ist, die genau der in Artikel 1 Buchstabe a) der Anlage 2 festgelegten Bedingung entspricht.
- 2.3.6. b)
- Absatz 6 Buchstabe b) — Dauerhaft befestigte Schutzdecken
Ist ein Rand oder sind mehrere Ränder der Schutzdecke auf Dauer an der Karosserie des Fahrzeugs befestigt, so muß die Schutzdecke mit einem Band aus Metall oder einem anderen geeigneten Material gehalten werden, wobei das Band durch Verbindungsteile, die den Bedingungen des Buchstaben a) der Erläuterung 2.2.1 a) entsprechen, mit der Karosserie des Fahrzeugs verbunden ist.- 2.3.8.
- Absatz 8 — Zwischenraum zwischen den Ringen und zwischen den Ösen
Ein Zwischenraum von mehr als 200 mm, der jedoch 300 mm nicht übersteigen darf, kann zugelassen werden, wenn die Ringe beidseitig von dem Pfosten vertieft an den Seitenwänden angebracht und die Ösen oval und gerade groß genug sind, um über die Ringe gestreift werden zu können.- 2.3.9.
- Absatz 9 — Stahldrahtseile mit Textilseele
Zulässig sind auch Seile mit einer Textilseele, die von sechs Litzen aus Stahldraht so umwunden ist, daß die Seele vollständig bedeckt ist, sofern der Durchmesser des Seils (ohne einen etwa vorhandenen durchsichtigen Kunststoffüberzug) mindestens 3 mm beträgt.- 2.3.11. a)
- Absatz 11 Buchstabe a) — Spannüberfall bei Schutzdecken
Bei vielen Fahrzeugen hat die Schutzdecke an der Außenseite einen horizontalen Überfall mit Ösen, der sich entlang der Seitenwand des Fahrzeugs erstreckt. Dieser Überfall, der als Spannüberfall bezeichnet wird, ermöglicht es, die Schutzdecke mit Seilen oder ähnlichen Vorrichtungen zu spannen. Diese Überfälle sind dazu benutzt worden, horizontale Einschnitte in der Schutzdecke zu verbergen, durch die man sich widerrechtlich Zugang zu den im Fahrzeug beförderten Waren verschafft hat. Es wird deshalb empfohlen, die Verwendung von Überfällen dieser Art nicht zuzulassen. Statt dessen lassen sich insbesondere folgende Vorrichtungen verwenden:- a)
- Spannüberfälle ähnlicher Art, die an der Innenseite der Schutzdecke befestigt werden, oder
- b)
- kleine einzelne Überfälle mit je einer Öse, die an der Außenseite der Schutzdecke befestigt werden, und zwar in Abständen, die ein zufriedenstellendes Spannen der Schutzdecke gewährleisten.
- 2.3.11. c)
- Absatz 11 Buchstabe c) — Schutzdecken-Riemen
2.3.11. c) - 1. Für die Herstellung der Riemen werden folgende Stoffe als geeignet angesehen:- a)
- Leder,
- b)
- nichtdehnbare Spinnstoffwaren, einschließlich kunststoff- oder kautschukbeschichteter Gewebe, sofern sie nach Durchtrennung nicht wieder zusammengeschweißt oder zusammengefügt werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen. Außerdem muß der Kunststoffüberzug der Riemen durchsichtig und an der Oberfläche glatt sein.
2.3.11. c) - 2. Die in der Zeichnung 3 dieser Anlage abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11 Satz 3. Sie entspricht auch den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6.
- 3.
- ANLAGE 3
- 3.0.17.
- Zulassungsverfahren
1. Anlage 3 sieht vor, daß die zuständigen Behörden einer Vertragspartei für ein im Gebiet dieser Vertragspartei hergestelltes Fahrzeug ein Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ausstellen können und daß sich in dem Land, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird oder in dem der Eigentümer seinen Sitz hat, jedes weitere Zulassungsverfahren erübrigt.
2. Diese Bestimmungen schränken nicht das Recht der zuständigen Behörden der Vertragspartei ein, in deren Gebiet das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wird oder der Eigentümer seinen Sitz hat, bei der Einfuhr oder später im Zusammenhang mit der Zulassung zum Verkehr oder der zollamtlichen Überwachung des Fahrzeugs oder ähnlichen Förmlichkeiten die Vorlage eines Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) zu verlangen.
- 3.0.20.
- Verfahren für die Anbringung von Vermerken auf dem Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung)
Um nach zufriedenstellender Instandsetzung des Fahrzeugs einen Vermerk über festgestellte Mängel zu löschen, genügt es, daß die betreffende zuständige Behörde im Feld 11 den Vermerk „Mängel behoben” , ihren Namen, ihre Unterschrift und ihren Stempel einsetzt.Scharnier
Zollverschlußsystem
Fahrzeuge mit Schutzdecken und Gleitringen
Zeichnung 3
Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 11 Satz 3. Sie entspricht auch den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6.Zeichnung 4
Die abgebildete Vorrichtung entspricht den Vorschriften der Anlage 2 Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a).Fußnote(n):
- (1)
Siehe Zeichnung 1 dieser Anlage.
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