Artikel 1 VO (EWG) 77/1669

Rohes, gefrorenes Fleisch von Hausgeflügel, insbesondere von Truthühnern, das durch Abschaben des nach dem Entfernen der wertvolleren Fleischteile verbleibenden Knochengerüsts oder auf andere Weise (z.B. beim Zuschneiden größerer Fleischteile) gewonnen wird und aus kleinen, unregelmäßig geformten, zum Teil mit bindegewebigen, sehnigen und fettigen Teilen behafteten Stücken mit einem Einzelgewicht zwischen etwa 5 und 40 g besteht, gehört im Gemeinsamen Zolltarif zu Tarifstelle

02.02

Hausgeflügel, nicht lebend, und genießbarer Schlachtabfall hiervon (ausgenommen Lebern), frisch, gekühlt oder gefroren:

B.
Teile von Geflügel (ausgenommen genießbarer Schlachtabfall):

I.
entbeint.

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