Artikel 4 VO (EWG) 77/1868

(1) Das Muster der in Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 genannten Aufstellung ist dem Anhang I zu entnehmen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Aufstellung für jeden Monat des Kalenderjahres spätestens vier Wochen nach dem betreffenden Monat.

(1a) Zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1992 übermittelt Deutschland die Angaben von Teil I der in Absatz 1 genannten Aufstellung getrennt für die ehemalige Deutsche Demokratische Republik.

(2) Die Mitgliedstaaten können das Aufstellungsmuster (Teil I) im Anhang I dazu benutzen, die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 genannten Angaben bei den Brütereien einzuholen.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß das in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 vorgesehene Begleitpapier für Küken in mehreren Exemplaren ausgestellt wird. In diesem Fall wird ein Exemplar dieses Papiers bei der Einfuhr oder Ausfuhr sowie bei innergemeinschaftlichem Verkehr der in Artikel 16 dieser Verordnung genannten zuständigen Stelle übermittelt.

(4) Die Mitgliedstaaten, die das in Absatz 3 genannte Verfahren anwenden, teilen dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

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