Präambel VO (EWG) 77/2237

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2910/73(2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung Nr. 118/66/EWG der Kommission vom 29. Juli 1966(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3565/73(4), regelt den Inhalt des Betriebsbogens, der zur Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden muß.

Die auf den Betriebsbogen zwecks Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben gesammelten Buchführungsdaten müssen nach Art, Definition und Darstellung bei allen erfaßten Buchführungsbetrieben einheitlich sein.

Auf Grund der zehnjährigen Erfahrungen bei der Handhabung des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen empfiehlt es sich, die den Betriebsbogen betreffenden Bestimmungen dahingehend zu ändern, daß einerseits die Vergleichbarkeit der Buchführungsdaten erhöht wird und andererseits diese Daten den jüngsten Entwicklungen der gemeinsamen Agrarpolitik angepaßt werden.

Bei dieser Gelegenheit sollte der gegenwärtige Stand der Datenverarbeitung zur Verbesserung der Aufbereitung der Buchführungsdaten genutzt werden; unter anderem sollte das Magnetband als Träger der Buchführungsdaten dienen.

Bei einigen Betrieben können beim Ausfüllen bestimmter spezifischer Positionen wegen des Fehlens der entsprechenden Angaben in der Buchführung dieser Betriebe Schwierigkeiten auftreten. Solange diese Schwierigkeiten bestehen, ist daher eine Regelung zu treffen, die Auslegungsfehler in den Fällen vermeidet, in denen die betreffenden spezifischen Positionen nicht ausgefüllt werden konnten.

Um die Unzuträglichkeiten, die sich aus den Anpassungen des Betriebsbogens ergeben können, in Grenzen zu halten, sollten die neuen Bestimmungen von ein und demselben Rechnungsjahr ab in allen Mitgliedstaaten angewendet werden. Mitgliedstaaten, die sich außerstande sehen, diese Anpassung innerhalb eines Jahres ordnungsgemäß vorzunehmen, sollten jedoch die Möglichkeit erhalten, die Anwendung der neuen Vorschriften um ein Rechnungsjahr aufzuschieben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 109 vom 23. 6. 1965, S. 1859/65.

(2)

ABl. Nr. L 299 vom 27. 10. 1973, S. 1.

(3)

ABl. Nr. 148 vom 10. 8. 1966, S. 2701/66.

(4)

ABl. Nr. L 361 vom 29. 12. 1973, S. 84.

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