Artikel 11 VO (EWG) 78/1883

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die ab 1. Januar 1978 getätigten Ausgaben. Artikel 7 findet jedoch ab 1. Januar 1979 Anwendung.

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