ANHANG IV VO (EWG) 78/3076
VORSCHRIFTEN FÜR DIE IN DIESER VERORDNUNG GENANNTEN VORDRUCKE
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I.
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PAPIER
Es ist weißes Papier zu verwenden, das mindestens 40 Gramm je m2 wiegt.- II.
- FORMAT
Das Format muß- —
210 × 297 mm für die Äquivalenzbescheinigung und ihre Auszüge
- —
210 × 148 mm für die Kontrollbescheinigung
betragen.
- III.
- SPRACHEN
- A.
- Die Äquivalenzbescheinigung ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft auszustellen; sie kann außerdem in der oder einer der Amtssprachen des ausstellenden Landes abgefaßt werden.
- B.
- Der Auszug der Äquivalenzbescheinigung und die Kontrollbescheinigung sind in einer der von den zuständigen Stellen des ausstellenden Mitgliedstaats bezeichneten Amtssprachen der Gemeinschaft auszustellen.
- IV.
- AUSSTELLUNG
- A.
- Die Vordrucke sind maschinenschriftlich oder handschriftlich auszustellen; im letzteren Falle sind sie leserlich, mit Tinte und in Druckbuchstaben auszufüllen.
- B.
- Jeder Vordruck ist durch eine von der ausstellenden Stelle erteilte Nummer zu kennzeichnen; diese Nummer gilt für das Original und seine beiden Kopien.
- C.
- Betreffend die Äquivalenzbescheinigungen und ihre Auszüge:
- 1.
- Feld 5 der Bescheinigung ist für Hopfenerzeugnisse, die aus Hopfenmischungen hergestellt worden sind, nicht auszufüllen.
- 2.
- Feld 7 und Feld 8 sind für alle aus Hopfen hergestellten Erzeugnisse auszufüllen.
- 3.
- Zur Bezeichnung der Erzeugnisse (Feld 9) ist eine der folgenden Angaben zu machen:
- a)
- nicht aufbereiteter Hopfen: Hopfen, der ausschließlich dem ersten Trocknen und dem ersten Verpacken unterzogen wurde;
- b)
- Aufbereiteter Hopfen: Hopfen, der dem abschließenden Trocknen und dem abschließenden Verpacken unterzogen wurde;
- c)
- Hopfenmehl: (einschließlich Hopfenkörner und angereichertes Hopfenmehl);
- d)
- Isomerisierte Hopfenauszüge: Hopfenauszüge, bei denen die Alphasäuren weitgehend isomerisiert worden sind;
- e)
- Hopfenauszüge: andere als isomerisierte Hopfenauszüge;
- f)
- Gemischte Hopfenerzeugnisse: eine Mischung der unter Buchstaben c), d) und e) genannten Erzeugnisse, ausgenommen Hopfen.
- 4.
- Der Bezeichnung „nicht aufbereiteter Hopfen” oder „aufbereiteter Hopfen” müssen die Worte „ohne Samen” folgen, wenn der Samenanteil des Hopfens weniger als 2 Gewichtshundertteile enthält, und in den anderen Fällen die Worte „mit Samen” .
- 5.
- Werden aus Hopfen hergestellte Erzeugnisse aus Hopfen verschiedener Sorten und/oder verschiedener Anbauorte gewonnen, so müssen die einzelnen Sorten und/oder Anbauorte sowie der Gewichtshundertteil jeder Sorte aus jedem Anbaugebiet, die zu der Mischung verwendet wurden, in Feld 9 aufgeführt werden.
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