ANHANG IV VO (EWG) 78/3076

VORSCHRIFTEN FÜR DIE IN DIESER VERORDNUNG GENANNTEN VORDRUCKE

I.
PAPIER

Es ist weißes Papier zu verwenden, das mindestens 40 Gramm je m2 wiegt.

II.
FORMAT

Das Format muß

210 × 297 mm für die Äquivalenzbescheinigung und ihre Auszüge

210 × 148 mm für die Kontrollbescheinigung

betragen.

III.
SPRACHEN

A.
Die Äquivalenzbescheinigung ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft auszustellen; sie kann außerdem in der oder einer der Amtssprachen des ausstellenden Landes abgefaßt werden.
B.
Der Auszug der Äquivalenzbescheinigung und die Kontrollbescheinigung sind in einer der von den zuständigen Stellen des ausstellenden Mitgliedstaats bezeichneten Amtssprachen der Gemeinschaft auszustellen.

IV.
AUSSTELLUNG

A.
Die Vordrucke sind maschinenschriftlich oder handschriftlich auszustellen; im letzteren Falle sind sie leserlich, mit Tinte und in Druckbuchstaben auszufüllen.
B.
Jeder Vordruck ist durch eine von der ausstellenden Stelle erteilte Nummer zu kennzeichnen; diese Nummer gilt für das Original und seine beiden Kopien.
C.
Betreffend die Äquivalenzbescheinigungen und ihre Auszüge:

1.
Feld 5 der Bescheinigung ist für Hopfenerzeugnisse, die aus Hopfenmischungen hergestellt worden sind, nicht auszufüllen.
2.
Feld 7 und Feld 8 sind für alle aus Hopfen hergestellten Erzeugnisse auszufüllen.
3.
Zur Bezeichnung der Erzeugnisse (Feld 9) ist eine der folgenden Angaben zu machen:

a)
nicht aufbereiteter Hopfen: Hopfen, der ausschließlich dem ersten Trocknen und dem ersten Verpacken unterzogen wurde;
b)
Aufbereiteter Hopfen: Hopfen, der dem abschließenden Trocknen und dem abschließenden Verpacken unterzogen wurde;
c)
Hopfenmehl: (einschließlich Hopfenkörner und angereichertes Hopfenmehl);
d)
Isomerisierte Hopfenauszüge: Hopfenauszüge, bei denen die Alphasäuren weitgehend isomerisiert worden sind;
e)
Hopfenauszüge: andere als isomerisierte Hopfenauszüge;
f)
Gemischte Hopfenerzeugnisse: eine Mischung der unter Buchstaben c), d) und e) genannten Erzeugnisse, ausgenommen Hopfen.

4.
Der Bezeichnung „nicht aufbereiteter Hopfen” oder „aufbereiteter Hopfen” müssen die Worte „ohne Samen” folgen, wenn der Samenanteil des Hopfens weniger als 2 Gewichtshundertteile enthält, und in den anderen Fällen die Worte „mit Samen” .
5.
Werden aus Hopfen hergestellte Erzeugnisse aus Hopfen verschiedener Sorten und/oder verschiedener Anbauorte gewonnen, so müssen die einzelnen Sorten und/oder Anbauorte sowie der Gewichtshundertteil jeder Sorte aus jedem Anbaugebiet, die zu der Mischung verwendet wurden, in Feld 9 aufgeführt werden.

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