ANHANG IV VO (EWG) 78/890
KENNZEICHNUNG DER VERPACKUNGEN
Je nach Art der Verpackung geschieht die Kennzeichnung wie folgt:
- a)
-
in Ballen oder Ballotten verpackte Hopfenzapfen:
- —
-
durch Aufdruck auf die Verpackung;
- b)
-
Hopfenmehl in Päckchen:
- —
-
durch Aufdruck auf das Päckchen;
- c)
-
Hopfenmehl oder Hopfenauszüge in Metalldosen:
- —
-
durch Aufdruck auf die Dose oder durch Prägestempel im Metall der Dose;
- d)
-
versiegelte Verpackung mit einer Partie Päckchen oder Dosen Hopfenmehl oder Hopfenauszüge:
- —
-
durch Aufdruck auf die versiegelte Verpackungund auf jedem Päckchen oder jeder Dose Hopfenmehl oder Hopfenauszüge in der versiegelten Verpackung.
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