ANHANG IV VO (EWG) 78/890

KENNZEICHNUNG DER VERPACKUNGEN

Je nach Art der Verpackung geschieht die Kennzeichnung wie folgt:

a)
in Ballen oder Ballotten verpackte Hopfenzapfen:

durch Aufdruck auf die Verpackung;

b)
Hopfenmehl in Päckchen:

durch Aufdruck auf das Päckchen;

c)
Hopfenmehl oder Hopfenauszüge in Metalldosen:

durch Aufdruck auf die Dose oder durch Prägestempel im Metall der Dose;

d)
versiegelte Verpackung mit einer Partie Päckchen oder Dosen Hopfenmehl oder Hopfenauszüge:

durch Aufdruck auf die versiegelte Verpackungund auf jedem Päckchen oder jeder Dose Hopfenmehl oder Hopfenauszüge in der versiegelten Verpackung.

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