Artikel 3 VO (EWG) 79/1119

Die Einfuhrlizenz gilt vom Tag ihrer Ausstellung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 bis zum Ende des dritten Folgemonats.

Die Lizenzen jedoch, die zur Einfuhr im Rahmen der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2514/78 registrierten Vermehrungsverträge bestimmt sind, gelten ab dem Tag ihrer Ausstellung bis zum Ende des sechsten Folgemonats. Diese Frist darf das Ende des Wirtschaftsjahres nicht überschreiten.

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