Präambel VO (EWG) 79/1119

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 234/79(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 der Kommission vom 17. Januar 1975(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1118/79(4), sind die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt worden.

Die Anwendung der Einfuhrlizenzregelung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 erfordert den Erlaß besonderer Durchführungsvorschriften, von denen einige die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 ergänzen, andere jedoch davon abweichen. Artikel 4 Absatz 1 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 bestimmt, daß die Kaution nicht gestellt wird, wenn die diesen Bestimmungen unterworfenen Erzeugnisse aufgrund von ordnungsgemäß registrierten Verträgen über Saatgutvermehrung in Drittländern eingeführt werden. Ein System zur Registrierung der Verträge über die Vermehrung von zur Aussaat bestimmtem Hybridmais in Drittländern wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2514/78 der Kommission vom 26. Oktober 1978(5) eingeführt.

Es empfiehlt sich, die Übereinstimmung der im Rahmen eines Vermehrungsvertrags einzuführenden Mengen mit den Mengen zu kontrollieren, die zur Registrierung dieses Vertrages als zur voraussichtlichen Einfuhr bestimmt deklariert wurden.

Der Verwaltungsausschuß für Saatgut hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 246 vom 5. 11. 1971, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 34 vom 9. 2. 1979, S. 2.

(3)

ABl. Nr. L 25 vom 31. 1. 1975, S. 10.

(4)

Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts (SIC! ABl. Nr. L 139 vom 7. 6. 1979, S. 12.)

(5)

ABl. Nr. L 301 vom 28. 10. 1978, S. 10.

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