Präambel VO (EWG) 79/2173

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 425/77(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 25,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 878/77 des Rates vom 26. April 1977 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2139/79(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Absatz der von den Interventionsstellen gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 gekauften Erzeugnisse muß unter solchen Bedingungen erfolgen, daß jede Marktstörung vermieden wird und allen Käufern gleicher Zugang zu den Erzeugnissen und gleiche Behandlung gewährleistet wird.

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 98/69 des Rates(5) können die Verkaufspreise pauschal im voraus oder im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzt werden.

Falls der Verkauf sich zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen abwickelt, können gleicher Zugang zu den Erzeugnissen und gleiche Behandlung den Käufern gewährleistet werden, wenn die Interventionsstellen die Anträge jeden Tag gleichzeitig annehmen, bis die verfügbaren Mengen erschöpft sind.

Falls die Preise im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens festgelegt werden, können diese Grundsätze durch eine rechtzeitige Veröffentlichung der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, abgesehen von etwaigen Anschlägen am Sitz der betreffenden Interventionsstelle und etwaigen anderen nationalen Veröffentlichungen, gewährleistet werden.

Ziel der Ausschreibung ist es, den günstigsten Preis zu erreichen. Daher ist der Zuschlag denjenigen Bietern zu erteilen, die die höchsten Preise bieten. Außerdem ist es notwendig, Bestimmungen für den Fall vorzusehen, daß mehrere Angebote auf dieselben Mengen den gleichen Preis enthalten. Der höchste Preis kann jedoch nur berücksichtigt werden, wenn er der tatsächlichen Marktsituation entspricht. Aus diesem Grunde ist es angebracht, nach einem Gemeinschaftsverfahren auf der Grundlage der eingegangenen Angebote Mindestverkaufspreise festzusetzen.

Um eine rationelle Abwicklung des Absatzes der gelagerten Erzeugnisse zu gewährleisten, empfiehlt es sich, Mindestverkaufsmengen vorzusehen, je nach den für die verschiedenen Erzeugnisse besonderen Handelsbedingungen.

Die Bekanntmachungen der Ausschreibungen und die Anträge müssen die zur genauen Identifizierung der betreffenden Erzeugnisse erforderlichen Angaben enthalten.

Die Abgabe eines Kaufantrags oder eines Angebots wird dadurch erleichtert, daß den Bietern die Möglichkeit gegeben wird, die Erzeugnisse zu prüfen. Es ist infolgedessen vorzusehen, daß die Bieter auf Beanstandungen in bezug auf die Qualität und die Eigenschaften des Erzeugnisses verzichten, für das sie gegebenenfalls den Zuschlag erhalten.

Die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen muß durch Stellung einer Kaution gewährleistet werden, die je nach der Schwere der festgestellten Mängel ganz oder teilweise verfällt. Die durch eine teilweise Durchführung des Vertrages verursachten zusätzlichen Kosten berechtigen zu einer Einbehaltung der genannten Kaution, wenn der Vertrag zu weniger als 60 % der ursprünglich in dem Vertrag vorgesehenen Menge durchgeführt wird.

In Anbetracht der außerordentlichen Vielfalt der Kaufverträge zu dem Schweregrad der Nichteinhaltung bestimmter, in den Verkaufsverträgen vorgesehenen Nebenpflichten, ist den Mitgliedstaaten anheimzugeben, sich dazu zu äußern, wie schwerwiegend deren Nichterfüllung ist.

Damit die Geschäfte schnell abgewickelt werden, ist vorzuschreiben, daß die sich aus dem Kaufvertrag dem Zuschlag ergebenden Rechte innerhalb bestimmter Fristen wahrgenommen und die entsprechenden Verpflichtungen innerhalb bestimmter Fristen erfüllt werden müssen.

Es ist angezeigt, daß die Mitgliedstaaten der Kommission in regelmäßigen Abständen über die verkauften Mengen berichten, damit diese sich ein Bild über den Verlauf der Auslagerung machen kann.

Zur leichteren Abwicklung der obengenannten Verkaufsverfahren ist es zweckmäßig, die Daten für die Feststellung des jeweils geltenden Umrechnungskurses festzusetzen, und zwar zum einen für die Umrechnung des im voraus festgesetzten Preises in die Währung des betreffenden Mitgliedstaats und zum anderen für die Bestimmung des Mindestverkaufspreises und für dessen Umrechnung in die Währung des betreffenden Mitgliedstaats.

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 des Rates(6) sind die dort genannten Beträge auf der Grundlage des Umrechnungskurses zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftes oder Teilsgeschäftes gilt. Gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung gilt als Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftes der Zeitpunkt, zu dem der Tatbestand im Sinne der Gemeinschaftsregelung oder, in Ermangelung einer solchen Regelung und bis zu ihrem Erlaß, der Regelung des betreffenden Mitgliedstaats erfüllt ist, an den die Entstehung der Forderung geknüpft ist, die sich auf den Betrag im Zusammenhang mit diesem Geschäft bezieht. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 kann jedoch von den obengenannten Bestimmungen abgewichten werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2)

ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 106 vom 29. 4. 1977, S. 27.

(4)

ABl. Nr. L 246 vom 29. 9. 1979, S. 76.

(5)

ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 2.

(6)

ABl. Nr. L 188 vom 1. 8. 1968, S. 1.

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