Artikel 3 VO (EWG) 79/2806

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage folgende ihnen verfügbaren Angaben über die unter die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 fallenden Erzeugnisse:

a)
die Marktpreise in den Mitgliedstaaten für die aus dritten Ländern eingeführten Erzeugnisse,
b)
die Preise auf den repräsentativen Märkten in dritten Ländern.

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