Artikel 2 VO (EWG) 79/2968
(1) Die Formblätter werden auf weißem Papier in englischer Sprache gedruckt. Sie haben das Format 210 × 297 mm. Jede Bescheinigung erhält eine von der ausstellenden Stelle erteilte Seriennummer.
Der ausführende Mitgliedstaat kann vorschreiben, daß das in seinem Hoheitsgebiet zu verwendende Formblatt neben Englisch in einer seiner Amtssprachen gedruckt wird.
(2) Die Bescheinigungen werden in einer Urschrift mit mindestens zwei Durchschriften ausgestellt. Diese Durchschriften tragen dieselbe Seriennummer wie das Original. Original und Durchschriften werden entweder mit Schreibmaschine oder handschriftlich ausgefüllt; im letzteren Fall sind Tinte und Druckschrift zu verwenden.
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