ANHANG I VO (EWG) 80/1552

Begriffsbestimmung der in Artikel 1 genannten Käsesorten

1. Weichkäse wird gesalzen oder gereift mit biologischen Zusätzen wie Schimmelkulturen, Hefen und anderen Organismen, die eine sichtbare Rinde auf der Oberfläche gebildet haben. Die Behandlung oder Reifung erfolgt in der Weise, daß der Käse sichtbar von außen nach innen reift. Der Fettgehalt in der Trockenmasse beträgt mindestens 50 %. Der Wassergehalt in der fettfreien Trockenmasse beträgt mindestens 65 %. Unter die Bezeichnung Weichkäse fallen jedoch keine Käse, die neben Schimmel, Hefen und anderen Organismen auf der Oberfläche auch Blauschimmel oder andere, im Teig aufweisen.

2. Roquefort-Käse muß nach den Normen des im Amtsblatt der Französischen Republik vom 30. Juli 1925 veröffentlichten Gesetzes vom 29. Juli 1925 hergestellt sein und auf der Verpackung das Etikett der „Confédération Générale des producteurs de lait de brebis et des industriels de Roquefort” tragen.

3. Stilton-Käse muß gemäß den Verordnungen über die Verwendung von eingetragenen Warenzeichen, Nr. 831407 und 831408, hergestellt sein und den im „schedule 1 to the cheese regulations 1970” des Vereinigten Königreichs festgelegten Anforderungen hinsichtlich des Milchfett- und Wassergehalts entsprechen.

4. Ziegenkäse muß „ausschließlich” (mit Ausnahme von Feta, Telemes und Kasseri) hergestellt sein und muß diese Angabe auf der Verpackung und/oder dem Etikett tragen.

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