Artikel 2 VO (EWG) 80/565
Im Sinne dieser Verordnung sind
- a)
-
- —
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Erzeugnisse: die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse,
- —
-
Grunderzeugnisse: die Erzeugnisse, die nach ihrer Verarbeitung zu Verarbeitungserzeugnissen oder Waren zur Ausfuhr bestimmt sind: Waren, die nach ihrer Verarbeitung zur Ausfuhr bestimmt sind, gelten ebenfalls als Grunderzeugnisse.
- b)
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Verarbeitungserzeugnisse: die Erzeugnisse,
- —
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die aus der Verarbeitung von Grunderzeugnissen hervorgegangen sind
und
- —
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auf die eine Ausfuhrerstattung anwendbar ist.
- c)
- Waren: die in Anhang B und C der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 aufgeführten Waren.
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