Artikel 2 VO (EWG) 80/565

Im Sinne dieser Verordnung sind

a)

Erzeugnisse: die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse,

Grunderzeugnisse: die Erzeugnisse, die nach ihrer Verarbeitung zu Verarbeitungserzeugnissen oder Waren zur Ausfuhr bestimmt sind: Waren, die nach ihrer Verarbeitung zur Ausfuhr bestimmt sind, gelten ebenfalls als Grunderzeugnisse.

b)
Verarbeitungserzeugnisse: die Erzeugnisse,

die aus der Verarbeitung von Grunderzeugnissen hervorgegangen sind

und

auf die eine Ausfuhrerstattung anwendbar ist.

c)
Waren: die in Anhang B und C der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 aufgeführten Waren.

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