Präambel VO (EWG) 80/565

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1547/79(2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 5 und die entsprechenden Bestimmungen in den anderen Verordnungen über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 441/69 des Rates vom 4. März 1969 zur Festlegung ergänzender Grundregeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für die einer einheitlichen Preisregelung unterliegenden Erzeugnisse, die unbearbeitet oder in Form bestimmter, nicht unter Anhang II des Vertrages fallender Waren ausgeführt werden(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 269/78(4), ist wiederholt geändert worden. Die Erfahrung hat gezeigt, daß weitere Änderungen angebracht sind. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich daher eine Neufassung dieser Regeln.

Nach den Verordnungen zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ist für die Zahlung der Ausfuhrerstattung der Nachweis erforderlich, daß diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind.

Es sollte ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag gezahlt werden, sobald die Grunderzeugnisse der Gemeinschaft, aus denen die Verarbeitungserzeugnisse oder die zur Ausfuhr bestimmten Waren hergestellt werden, einer Zollkontrolle unterworfen sind; dabei wird von dem Grundsatz ausgegangen, ein Gleichgewicht zu erreichen zwischen der Verwendung von Grunderzeugnissen der Gemeinschaft im Hinblick auf die nach dritten Ländern gerichtete Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen oder von Waren, die in Anhang B und C der Verordnung (EWG) Nr. 2682/72(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 707/78(6), aufgeführt sind, und der Verwendung von Grunderzeugnissen dritter Länder, die gemäß der Richtlinie des Rates 69/73/EWG vom 4. März 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr(7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 76/119/EWG(8), zum aktiven Veredelungsverkehr zugelassen sind.

Aus dritten Ländern eingeführte Erzeugnisse, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, können unter bestimmten Voraussetzungen den Zolllagerverfahren oder dem Freizonenverfahren unterworfen werden, wobei die Erhebung der Eingangsabgaben ausgesetzt wird. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, einen der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrag zu zahlen, sobald Erzeugnisse oder Waren der Gemeinschaft, die ausgeführt werden sollen, einer derartigen Regelung unterworfen worden sind.

Die Zahlung eines der Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrages berührt keineswegs den Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung. Durch Stellung einer Kaution sollte gewährleistet werden, daß ein Betrag, der zumindest gleich dem gezahlten Betrag ist, zurückerstattet wird, falls später kein Anspruch auf die Ausfuhrerstattung festgestellt wird oder die Erzeugnisse oder Waren, für die die Vergünstigungen gewährt worden sind, nicht tatsächlich innerhalb der vorgeschriebenen Frist aus der Gemeinschaft ausgeführt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 188 vom 26. 7. 1979, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 59 vom 10. 3. 1969, S. 1

(4)

ABl. Nr. L 40 vom 10. 2. 1978, S. 7.

(5)

ABl. Nr. L 289 vom 27. 12. 1972, S. 13.

(6)

ABl. Nr. L 94 vom 8. 4. 1978, S. 7.

(7)

ABl. Nr. L 58 vom 8. 3. 1969, S. 1.

(8)

ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 58.

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