Präambel VO (EWG) 81/1208

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1979,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1358/80 des Rates vom 5. Juni 1980 zur Festsetzung des Orientierungspreises und des Interventionspreises für ausgewachsene Rinder für das Vermarktungsjahr 1980/81 und zur Einführung eines gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Tierkörper ausgewachsener Rinder(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1358/80 werden die Feststellungen der Notierungen und die Interventionsmaßnahmen auf dem Rindfleischsektor anhand eines gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Tierkörper ausgewachsener Rinder vorgenommen.

Die Einstufung muß auf der Grundlage von Fleischigkeit und Fettgewebe erfolgen. Die kombinierte Verwendung dieser beiden Kriterien ermöglicht es, die Schlachtkörper ausgewachsener Rinder in Klassen einzuteilen. Die so eingestuften Schlachtkörper müssen mit einer Kennzeichnung versehen werden.

Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der Gemeinschaft sicherzustellen, ist es erforderlich, Kontrollen an Ort und Stelle durch einen gemeinschaftlichen Kontrollausschuß vorzusehen.

Angesichts der praktischen Probleme, die die Einführung eines gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas in den Mitgliedstaaten aufwirft, ist es notwendig, die schrittweise Einführung dieses Schemas vorzusehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2)

ABl. Nr. L 140 vom 5. 6. 1980, S. 4.

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