Präambel VO (EWG) 81/2730

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf die Artikel 13 Absatz 3 und 17 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 der Kommission vom 14. September 1981 über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie für die Vorausfestsetzung der Erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse(2) dürfen künftig als Ausschreibungen nur solche gelten, die von amtlichen oder öffentlich-rechtlichen Stellen ausgehen, die in einem zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt sind.

Unter Berücksichtigung der früheren Handelsgepflogenheiten der Einfuhrländer und anhand der neuesten der Kommission vorliegenden Informationen kann dieses Verzeichnis wie im Anhang angegeben aufgestellt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2)

ABl. Nr. L 272 vom 26. 9. 1981, S. 19.

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