Artikel 2 VO (EWG) 82/1413

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die einzelnen Erzeugnisse ab dem Beginn des entsprechenden Wirtschaftsjahres 1982/83.

Die Nummern 2, 3, 4 und 5 des Artikels 1 gelten jedoch ab 1. November 1984.

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