Präambel VO (EWG) 82/1413

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 4 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung Nr. 136/66/EWG(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3454/80(4), ist der Zeitpunkt des Beginns und des Endes des Wirtschaftsjahres für Olivenöl bzw. für Raps- und Rübsensamen sowie Sonnenblumenkerne festgelegt.

In manchen Fällen kann sich relativ kurzfristig eine Änderung der genannten Zeitpunkte als notwendig herausstellen. Infolgedessen ist ein geeignetes Verfahren für solche Änderungen vorzusehen.

Mit Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG wurde eine Erzeugungsbeihilfe für in der Gemeinschaft erzeugtes Olivenöl eingeführt. Diese Beihilfe wird nach Maßgabe der tatsächlich erzeugten Olivenölmenge den Olivenbauern von Erzeugergemeinschaften, die einer anerkannten Vereinigung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3086/81(6), und im Sinne der Verordnung Nr. 136/66/EWG beigetreten sind, sowie einzelnen Olivenbauern gewährt, die sich der Kontrolle einer solchen Vereinigung unterwerfen.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2989/81(7) wurde die Anwendung der vorgenannten Regelung auf den Beginn des Wirtschaftsjahres 1982/83 verschoben; gleichzeitig wurden die Übergangsmaßnahmen der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre betreffend die Organisationen von Olivenölerzeugern für das laufende Wirtschaftsjahr beibehalten.

Angesichts der Schwierigkeiten, die die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 in einigen Mitgliedstaaten aufwirft, ist zu befürchten, daß die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung nicht in naher Zukunft zur Anwendung gelangt. Außerdem scheint diese Regelung, die sich auf die Tätigkeit der Vereinigungen stützt, der besonderen Struktur der griechischen Olivenölerzeugung nicht richtig angepaßt zu sein.

Überdies kann aufgrund des vorläufigen Charakters der Maßnahmen, die gegenwärtig im Bereich der Erzeugerorganisationen Anwendung finden, eine wirksame Verwaltung der Beihilferegelung nicht sichergestellt werden.

Aus diesen Gründen ist ab dem Wirtschaftsjahr 1982/83 eine ständige Regelung einzuführen, die eigens auf die Tätigkeit von Olivenbauerorganisationen oder deren Vereinigungen abgestellt ist, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung der Beihilferegelung betraut sind.

Da mit der Tätigkeit der Vereinigungen eine verstärkte Kontrolle der Produktion derjenigen Olivenbauern gewährleistet werden soll, die Mitglieder von in solchen Vereinigungen zusammengeschlossenen Organisationen sind, ist der Vorschuß auf den Beihilfebetrag nur diesen Vereinigungen zu zahlen.

In Artikel 22 der Verordnung Nr. 136/66/EWG ist außerdem die Festsetzung eines Richtpreises und eines Interventionspreises für Ölsaaten vorgesehen.

Die Produktionsentwicklung bei Raps- und Rübsensamen hat zu gewissen Absatzschwierigkeiten und damit zu einer starken Belastung des Gemeinschaftshaushalts geführt. Ohne Neuausrichtung würde sich diese Entwicklung zwangsläufig noch weiter verschärfen. Ferner gilt es, in diesem Sektor unliebsame Folgen zu vermeiden, die sich möglicherweise aus den Maßnahmen zur Begrenzung der Erzeugung für konkurrierende Agrarerzeugnisse ergeben. Die Festsetzung einer Höchsterzeugung, bei deren Überschreitung die Preisgarantie für das kommende Wirtschaftsjahr vermindert würde, bietet die Möglichkeit, zu einer besseren Ausrichtung der Gemeinschaftsgarantie beizutragen und auf diese Weise den Gemeinschaftshaushalt zu entlasten. Jede Verringerung der Gemeinschaftsgarantie muß im Verhältnis zur Überschreitung der Garantieschwelle vorgenommen werden, ohne daß hierdurch ein übermäßiger Druck auf die Erzeugereinkommen ausgeübt wird.

Infolgedessen sind der Richtpreis und der Interventionspreis im Verhältnis zu dieser Überschreitung anzupassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 104 vom 26. 4. 1982, S. 25.

(2)

ABl. Nr. C 114 vom 6. 5. 1982, S. 1.

(3)

ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(4)

ABl. Nr. L 360 vom 31. 12. 1980, S. 16.

(5)

ABl. Nr. L 166 vom 23. 6. 1978, S. 1.

(6)

ABl. Nr. L 310 vom 30. 10. 1981, S. 3.

(7)

ABl. Nr. 299 vom 20. 10. 1981, S. 15.

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