Präambel VO (EWG) 82/1859

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2143/81(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Auswahl der Buchführungsbetriebe muß in jedem Gebiet in einheitlicher Weise erfolgen und deshalb müssen Durchführungsbestimmungen zu den entsprechenden Maßnahmen der Verordnung Nr. 79/65/EWG erlassen werden.

Die letzten Änderungen der Verordnung Nr. 79/65/EWG und die Erfahrungen seit 1965 erfordern eine vollständige Neufassung der Durchführungsbestimmungen zur Auswahl der Buchführungsbetriebe. Deshalb ist die Verordnung Nr. 91/66/EWG der Kommission(3) aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

Die im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen zu erfassenden landwirtschaftlichen Betriebe gehören zum Erfassungsbereich der Strukturerhebungen und Gemeinschaftszählungen oder einzelstaatlichen Zählungen betreffend die landwirtschaftlichen Betriebe.

Aufgrund der zur Ausarbeitung der Auswahlpläne für das Rechnungsjahr 1982 und folgende verfügbare Angaben und der unterschiedlichen Lage der Landwirtschaft in den verschiedenen Mitgliedstaaten müssen für diese Rechnungsjahre je nach Mitgliedstaat, möglicherweise sogar je nach Gebiet, unterschiedliche Schwellenwerte der wirtschaftlichen Betriebsgröße zugunde gelegt werden.

Nach den bisherigen Erfahrungen wird das Funktionieren des Informationsnetzes erleichtert, wenn die Anzahl der je Gebiet ausgewählten Buchführungsbetriebe innerhalb bestimmter Grenzen variieren kann, sofern die Gesamtzahl der je Mitgliedstaat festgesetzten Betriebe eingehalten wird.

Der Auswahlplan muß eine Mindesanzahl von Angaben enthalten, an Hand derer sich seine Tauglichkeit im Hinblick auf die Ziele des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführung beurteilen läßt.

Der Auswahlplan muß vor Beginn des entsprechenden Rechnungsjahres aufgestellt werden, so daß er von den zuständigen Behörden genehmigt werden kann, bevor er für die Auswahl der Buchführungsbetriebe benutzt wird.

Im Bericht über die Durchführung des Auswahlplans der Buchführungsbetriebe müssen die verschiedenen Aspekte der Anwendung dieses Plans geprüft werden, damit insbesondere die möglicherweise in den späteren Buchführungsjahren erforderlichen Anpassungen aufgezeigt werden können. Dieser Bericht muß auch die Verwendung bestimmter Angaben dieses Plans bei der Gewichtung der Buchführungsangaben berücksichtigen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 109 vom 23. 6. 1965, S. 1859/65.

(2)

ABl. Nr. L 210 vom 30. 7. 1981, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 121 vom 4. 7. 1966, S. 2249/66.

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