Artikel 9 VO (EWG) 82/1964

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 25. jeden Monats fernschriftlich die Mengen mit, für die „Bescheinigungen für entbeintes Fleisch” im Laufe des Vormonats entweder zur Zahlung der Sondererstattung oder zur Zahlung des in Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 genannten Vorschusses oder zu deren in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 vorgesehenen Vorauszahlung geführt haben.

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