Artikel 9 VO (EWG) 82/1964

Zu den von den zuständigen Behörden in jedem Quartal abgezeichneten Bescheinigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1, die entbeinte Teilstücke von Hintervierteln betreffen, teilen die Mitgliedstaaten im Laufe des zweiten Monats nach jedem Quartal folgende Angaben mit:

das Nettogesamtgewicht, das in die Bescheinigungen für den Fall gemäß Artikel 6 Absatz 1 eingetragen ist;

das Nettogesamtgewicht, das in die Bescheinigungen für den Fall gemäß Artikel 6 Absatz 2 — Option 95 % — eingetragen ist;

das Nettogesamtgewicht, das in die Bescheinigungen für den Fall gemäß Artikel 6 Absatz 2 — Option 85 % — eingetragen ist.

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