Artikel 3 VO (EWG) 82/32
Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Kontrolle der Erzeugnisse und für die Erteilung der in Artikel 2 genannten Bescheinigung fest. Diese Bedingungen können einen Hinweis auf eine Mindestmenge enthalten.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Erzeugnisse in der Zeit zwischen der Kontrolle und dem Verlassen des geographischen Gebiets der Gemeinschaft oder der Lieferung an die in Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 genannten Bestimmungen nicht durch andere Erzeugnisse ersetzt werden können. Zu diesen Maßnahmen gehört insbesondere die Kennzeichnung jedes einzelnen Erzeugnisses entweder durch eine unlöschbare Markierung oder durch Plombierung eines jeden Viertels. Die Schlachtung und Kennzeichnung erfolgen in dem vom Beteiligten angegebenen Schlachthof in dem unter Artikel 2 Absatz 2 aufgeführten Antrag.
Werden Schlachtkörper oder halbe Schlachtkörper außerhalb des Schlachthofs in Vorderviertel und Hinterviertel zerlegt, so kann die in Artikel 2 Absatz 2 genannte Stelle die vorerwähnte Bescheinigung, die für Schlachtkörper oder halbe Schlachtkörper erteilt wurde, durch Bescheinigungen für die genannten Viertel ersetzten, sofern alle übrigen Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind.
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