Artikel 4a VO (EWG) 82/32

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission fernschriftlich vor dem 25. eines jeden Monats die Mengen und soweit möglich die Bezeichnungen der Erzeugnisse mit, für welche im Laufe des vorhergegangenen Monats aufgrund der Bescheinigungen entweder die Sondererstattung oder die in Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 genannte Vorschußzahlung oder aber die in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 genannte Vorauszahlung geleistet worden ist.

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