Präambel VO (EWG) 82/3510

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates vom 29. Dezember 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Alljährlich wird ein gemeinschaftlicher Produktionspreis für Fische der Gattungen Thunnus und Euthynnus festgesetzt, die für die Konservenindustrie bestimmt sind.

Außerdem sind die Anpassungskoeffizienten für die verschiedenen Arten, Größen und Aufmachungsformen von Fischen der Gattungen Thunnus und Euthynnus festzusetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1.

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