Artikel 7 VO (EWG) 82/65

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 1 finden in Griechenland für die Übertragung von Zucker des Wirtschaftsjahres 1981/82 auf das Wirtschaftsjahr 1982/83 keine Anwendung.

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