ANHANG VO (EWG) 83/1915

Bestimmungen des Vertrages im Sinne von Artikel 9 der Verordnung Nr. 79/65/EWG

Die Verträge zwischen der von dem Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle und den einzelnen, keinem Verwaltungsdienst angehörenden Buchstellen, die gemäß der Verordnung Nr. 79/65/EWG ausgewählt werden, müssen ausdrücklich mindestens folgende Klauseln enthalten:

die Verpflichtung der Buchstelle, die Betriebsbogen gemäß den Vorschriften der Gemeinschaftsregelung auszufüllen,

die Verpflichtung der Buchstelle, die Betriebsbogen innerhalb der Fristen zu übersenden, die die Einhaltung der Gemeinschaftsregelung ermöglichen,

die Verpflichtung der Buchstelle, der Verbindungsstelle alle Angaben zu übermitteln, die diese betreffend die Erfüllung ihrer Aufgaben beantragt,

die Verpflichtung der Buchstelle zur Beachtung des Verbots, die eingeholten individuellen Buchführungsdaten oder jede andere individuelle Mitteilung, die bei oder anläßlich der Ausübung ihrer Aufgaben im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen zu ihrer Kenntnis gelangt, zu verbreiten, sowie die Verpflichtung, die für diese Aufgaben eingesetzten Personen den gleichen Verpflichtungen zu unterwerfen und alle zu diesem Zweck erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

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