Präambel VO (EWG) 83/1915

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2143/81(2), insbesondere auf die Artikel 6 und 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es empfiehlt sich, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 184/66/EWG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1860/82(4), an die derzeitigen Bedingungen des Funktionierens des Informationsnetzes anzupassen.

Zwischen der von dem Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle und den Buchstellen, die keinem Verwaltungsdienst angehören, ist ein Vertrag abzuschließen, mit dem sich die Buchstelle verpflichtet, ihre Aufgaben unter Einhaltung der Gemeinschaftsregelung zu erfüllen. Dieser Vertrag muß unter anderem Vorschriften enthalten, die sich auf diese Gemeinschaftsregelung beziehen.

Um eine vom Zeitpunkt der jährlichen Vorlage der Ergebnisse des Informationsnetzes nicht zu weit entfernte Übermittlung der ersten Betriebsbogen an die Kommission zu ermöglichen, ist der Zeitraum, während dessen das Rechnungsjahr zu Ende gehen kann, zu begrenzen.

Die Übermittlung der Betriebsbogen muß innerhalb von Fristen erfolgen, die es den Buchstellen, den Verbindungsstellen und der Kommission ermöglichen, ihre Aufgabe zu erfüllen.

Es erscheint angezeigt, die Fristen für die Übermittlung der Betriebsbogen vom Ende des Rechnungsjahres an zu rechnen, auf das sie sich beziehen.

Die Betriebsbogen gelten nur dann als ordnungsgemäß ausgefüllt, wenn sie sachlich richtige Angaben enthalten und zwar nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 der Kommission vom 23. September 1977 über den zur Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben zu benutzenden Betriebsbogen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3272/82(6).

Die von der Kommission übernommene Pauschalvergütung muß für die ordnungsgemäß ausgefüllten und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen übermittelten Betriebsbogen gezahlt werden.

Die Kostensteigerung und ihre Auswirkungen auf die Kosten der Erstellung des Betriebsbogens erfordern eine Änderung dieser Vergütung in regelmäßigen Zeitabständen.

Um eine zeitlich günstige Abwicklung der mit der Gewährung der Pauschalvergütung verbundenen Finanzvorgänge zu gewährleisten, ist eine Anzahlung vorzunehmen.

Es empfiehlt sich, die Verordnung Nr. 184/66/EWG vom Rechnungsjahr 1984 an aufzuheben und von diesem Rechnungsjahr an die neuen Bestimmungen anzuwenden.

Der Gemeinschaftsausschuß des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen hat innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 109 vom 23. 6. 1965, S. 1859/65.

(2)

ABl. Nr. L 210 vom 30. 7. 1981, S. 1.

(3)

ABl. Nr. 213 vom 23. 11. 1966, S. 3637/66.

(4)

ABl. Nr. L 205 vom 13. 7. 1982, S. 10.

(5)

ABl. Nr. L 263 vom 17. 10. 1977, S. 1.

(6)

ABl. Nr. L 347 vom 7. 12. 1982, S. 10.

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