Präambel VO (EWG) 83/2213

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1738/82(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II/6 der Verordnung Nr. 23(3) enthält u.a. Qualitätsnormen für Zwiebeln. Diese Normen sind durch die Verordnung Nr. 87/64/EWG(4) geändert worden.

Anhang I/2 der Verordnung Nr. 58(5) enthält u.a. Qualitätsnormen für Chicorée.

Bei der Erzeugung von und beim Handel mit diesen Produkten hat sich namentlich hinsichtlich der Anforderungen der Verbraucher- und Großhandelsmärkte eine Entwicklung vollzogen. Die in den Verordnungen vorgeschriebenen gemeinsamen Qualitätsnormen für Zwiebeln und Chicorée sollten daher geändert werden, um diesen neuen Anforderungen Rechnung zu tragen.

Diese Änderungen schließen eine Änderung der zusätzlichen Güteklasse gemäß der Verordnung Nr. 1194/69 EWG des Rates(6) ein. Bei der Definition dieser Güteklasse ist sowohl dem wirtschaftlichen Interesse, das diese Erzeugnisse für die Erzeuger haben, als auch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Bedürfnisse der Verbraucher zu befriedigen.

Die Normen gelten für alle Vermarktungsstufen. Die Beförderung über eine große Entfernung, die Lagerung während einer gewissen Dauer und die verschiedenen Behandlungen, denen die Erzeugnisse unterzogen werden, können aufgrund der biologischen Entwicklung dieser Erzeugisse oder ihres mehr oder weniger leicht verderblichen Charakters gewisse Beeinträchtigungen nach sich ziehen. Diese Beeinträchtigungen sind somit bei der Anwendung der Normen auf der auf die Versandstufe folgenden Vermarktungsstufe zu berücksichtigen. Da die Erzeugnisse der Güteklasse „Extra” besonders sorgfältig sortiert und aufgemacht werden müssen, darf bei ihnen nur eine Verringerung des Frischzustands und der Prallheit zugelassen werden.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Rechtssicherheit sowie im Interesse der Beteiligten empfiehlt es sich, die so geänderten Normen in einem einzigen Text zusammenzufassen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 190 vom 1. 7. 1982, S. 7.

(3)

ABl. Nr. 30 vom 20. 4. 1962, S. 965.

(4)

ABl. Nr. 116 vom 21. 7. 1964, S. 1850/64.

(5)

ABl. Nr. 56 vom 7. 7. 1962, S. 1607/62.

(6)

ABl. Nr. L 157 vom 28. 6. 1969, S. 1.

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