Artikel 15d VO (EWG) 83/2290

Die Artikel 15a und 15c gelten sinngemäß für Ersatzteile, Bestandteile oder Zubehörteile sowie für Werkzeug für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung von Instrumenten oder Apparaten, die nach Artikel 63a Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Grundverordnung abgabenfrei eingeführt worden sind.

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