ANHANG VIII VO (EWG) 83/2807

FUNKÜBERMITTLUNGSVERFAHREN

1. Erfolgt die Anlandung oder Umladung später als 15 Tage nach demFang, so sind folgende Angaben mitzuteilen:

die Mengen jeder in Anhang VII aufgeführten Fischart, die seit der vorherigen Angabe gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder außerhalb der Fischereizone der Gemeinschaft angelandet wurden (in kg);

das ICES-, NAFO- oder Copace-Gebiet, aus dem die Fänge stammen, wobei die Fänge in den Gewässern eines Drittlandes oder außerhalb der Souveränität oder Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats gesondert anzugeben sind.

2. Die unter Ziffer 1 genannten Auskünfte sind über die gewöhnlich benutzten Funkstationen mit vorheriger Angabe des Namens, des Rufzeichens, der Fischereikennzeichen des Schiffes und des Namens seines Kapitäns mitzuteilen. Kann die Meldung nicht vom Schiff übermittelt werden, so kann sie von einem anderen Schiff im Namen dieses Schiffes oder auf andere Weise durchgegeben werden.

3. Die Funkstationen müssen die Auskünfte schriftlich den zuständigen Behörden übermitteln. Der Kapitän des Schiffes muß die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die den Funkstationen übermittelten Auskünfte schriftlich an die zuständigen Behörden weitergeleitet werden können.

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