Präambel VO (EWG) 83/3439

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1600/83(2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat eine Übereinkunft mit der australischen Regierung erzielt, welche die Nichtanwendung von Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr bestimmter Käsesorten gemeinschaftlichen Ursprungs nach Australien und die Verringerung der Erstattungen bei der Ausfuhr dieser Käsesorten nach Australien zum Zweck hat.

Um den zuständigen Stellen des Bestimmungslandes eine rasche Verzollung zu ermöglichen, empfiehlt es sich, eine Regelung für Bescheinigungen einzuführen, die den betreffenden Käse begleiten müssen. Es ist sicherzustellen, daß keine Erstattung zu einem höheren als dem für die Ausfuhr nach Australien vorgesehenen Satz gewährt wird.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2)

ABl. Nr. L 163 vom 22. 6. 1983, S. 56.

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