Artikel 103 VO (EWG) 83/918

Die Befreiung wird nur für die Warenmenge gewährt, die für den Zweck, zu dem die Waren eingeführt werden, unbedingt erforderlich ist. Diese Menge wird von den zuständigen Behörden in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des genannten Zwecks festgesetzt.

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