Artikel 109 VO (EWG) 83/918

Von den Eingangsabgaben befreit sind:

a)
unentgeltlich an öffentliche Dienststellen der Mitgliedstaaten gerichtete Dokumente,
b)
zur unentgeltlichen Weitergabe bestimmte Veröffentlichungen ausländischer Regierungen und offizieller internationaler Organisationen,
c)
Stimmzettel für Wahlen, die von in Drittländern niedergelassenen Organen durchgeführt werden,
d)
Gegenstände, die vor Gerichten oder anderen Instanzen der Mitgliedstaaten als Beweisstücke oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden sollen,
e)
Unterschriftsmuster, auch in Form gedruckter Rundschreiben, die im Rahmen des üblichen Informationsaustauschs zwischen Behörden oder Bankinstituten versandt werden,
f)
an die Zentralbanken der Mitgliedstaaten gerichtete amtliche Drucksachen,
g)
Berichte, Tätigkeitsberichte, Informationsschriften, Prospekte, Zeichnungsscheine und andere von Gesellschaften mit Sitz in einem Drittland herausgegebene Dokumente, die für Inhaber oder Zeichner von Wertpapieren dieser Gesellschaften bestimmt sind,
h)
Informationsträger (Lochkarten, Tonaufzeichnungen, Mikrofilme usw.) für die Übermittlung von Informationen, die dem Empfänger kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sofern die Befreiung nicht zu Mißbräuchen oder erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt,
i)
auf internationalen Tagungen, Konferenzen oder Kongressen verwendete Akten, Archive, Vordrucke und andere Dokumente sowie die Sitzungsberichte derartiger Veranstaltungen,
j)
Entwürfe, technische Zeichnungen, Planpausen, Beschreibungen und ähnliche Unterlagen, die zwecks Erlangung oder Ausführung von Aufträgen in Drittländern oder zur Teilnahme an einem im Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeschriebenen Wettbewerb eingeführt werden,
k)
Unterlagen für Prüfungen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft von Einrichtungen eines Drittlandes veranstaltet werden,
l)
Vordrucke, die im Rahmen internationaler Übereinkommen im internationalen Kraftfahrzeuge oder Warenverkehr verwendet werden,
m)
Vordrucke, Schilder, Fahrtausweise und ähnliche Unterlagen, die von Verkehrsunternehmen oder Unternehmen des Hotelgewerbes in einem Drittland an Reisebüros im Zollgebiet der Gemeinschaft gesandt werden,
n)
schon benutzte Vordrucke, Fahrtausweise, Konnossemente, Frachtbriefe oder sonstige Geschäftsunterlagen,
o)
amtliche Drucksachen von Behörden dritter Länder oder internationalen Behörden sowie die internationalen Mustern entsprechenden Drucke, die von Verbänden in Drittländern an ihre Korrespondenzverbände im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Verteilung gerichtet werden,
p)
an Presseagenturen oder Verleger von Zeitungen oder Zeitschriften gerichtete Pressephotographien, Diapositive und Klischees für Pressephotographien, auch mit Bildtext,
q)
Steuermarken und ähnliche Marken, die die Entrichtung von Abgaben in einem Drittland bestätigen.

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