Artikel 114 VO (EWG) 83/918

Die Mitgliedstaaten können die von Eingangsabgaben befreite Treibstoffmenge beschränken bei:

Nutzfahrzeugen für Beförderungen im internationalen Verkehr mit Bestimmungsort in einem höchstens 25 km Luftlinie tiefen Streifen ihres Grenzgebiets, sofern die Beförderung durch Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in diesem Grenzgebiet erfolgt,

Personenkraftwagen von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in dem in Artikel 49 Absatz 2 definierten Grenzgebiet.

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