Artikel 114 VO (EWG) 83/918
Die Mitgliedstaaten können die von Eingangsabgaben befreite Treibstoffmenge beschränken bei:
- —
-
Nutzfahrzeugen für Beförderungen im internationalen Verkehr mit Bestimmungsort in einem höchstens 25 km Luftlinie tiefen Streifen ihres Grenzgebiets, sofern die Beförderung durch Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in diesem Grenzgebiet erfolgt,
- —
-
Personenkraftwagen von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in dem in Artikel 49 Absatz 2 definierten Grenzgebiet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.